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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 299/99

Gesetze: BewG § 12 Abs. 3, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 3, EStG § 6, KStG § 8 Abs. 1

Körperschaftsteuer 1981 bis 1984Keine passive Rechnungabgrenzung für vereinnahmte Abschlussgebühren einer Bausparkasse; Rückstellung einer Bausparkasse für Kosten für die Erstellung und den Versand der Jahreskontoauszüge; Ermittlung des Barwerts von niedrig oder nicht verzinslichen Forderungen für die Steuerbilanz

Leitsatz

1. Eine Bausparkasse kann wegen bei Vertragsbeginn vereinnanhmter Abschlussgebühren keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.

2. Eine Bausparkasse hat wegen der jeweils am Jahresanfang anfallenden, ausschließlich auf die Erstellung und den Versand der Jahreskontoauszüge der Bausparer entfallenden externen und internen Kosten eine Rückstellung zu bilden.

3. Die Abzinsungsquote bei der Bilanzierung einer nicht oder niedrig verzinslichen Forderung des Betriebsvermögens richtet sich nach dem Kapitalmarktzins, wobei generell der fristadäquate Marktzinsfuß zu berücksichtigen ist; § 12 Abs. 3 BewG ist hier grundsätzlich nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
AAAAB-06011

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.12.1999 - 5 K 299/99

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