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infoCenter (Stand: Februar 2021)

Schwebende Geschäfte

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der schwebenden Geschäfte

Schwebende Geschäfte weisen bezüglich ihrer Bilanzierung Besonderheiten auf.

Der Begriff des schwebenden Geschäfts setzt voraus, dass im Rahmen eines gegenseitigen auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrages (§§ 320 ff. BGB) die vorgesehenen Leistungen und Gegenleistungen noch von keiner Seite erfüllt wurden.

Dabei stellt sich die Frage, ob die ausstehenden Leistungen bilanziert werden können und wie im Fall eines drohenden Verlustes aus einem schwebenden Geschäft bilanzrechtlich zu verfahren ist.

II. Zivilrechtliche Voraussetzungen

Von einem schwebenden Vertrag spricht man, wenn das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist und Rechtswirkungen entstanden sind, jedoch das Erfüllungsgeschäft und damit die ggf. beiderseitige Leistungserbringung noch nicht ausgeführt wurde. Damit sind der Beginn des Schwebezustandes und sein Ende bestimmt. Anzahlungen beenden den Schwebezustand grds. nicht. Solange die Leistungserbringung noch aussteht, ist handelsrechtlich ein Gewinn oder Verlust nicht realisiert.

Als Vertragstypen kommen neben Einzelschuldverhältnissen (z.B. Kauf- oder Werkvertrag) insbesondere Dauerschuldverhältnisse in Betracht (z.B. Mietvertrag, Dienstvertrag). Auch bei ordnungsgemäßer laufender Erfüllung ist deren zukünftige Abwicklung in der Schwebe.

III. Bilanzierung

Nach handelsrechtlicher Gepflogenheit erfolgt für schwebende Geschäfte grds. keine Bilanzierung, weil davon ausgegangen wird, dass sich geschuldete Leistung und geschuldete Gegenleistung wertmäßig ausgleichen.

Das Steuerrecht folgt diesem Grundsatz und lässt grds. keine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften zu (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz).

Wenn dieses Verhältnis gestört ist, kommt hingegen handelsrechtlich eine Bilanzierung in Betracht.

Ferner kann bei teilweise erfüllten Verträgen im Hinblick auf geleistete Anzahlungen oder auch teilfertige Arbeiten bereits ein entsprechender Ausweis in der Bilanz erforderlich sein.

Ein Erfüllungsrückstand kann ebenfalls zu einem entsprechenden Ausweis in der Bilanz führen.

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