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Insolvenzverfahren | Antragspflicht bei führungsloser UK-Limited
§ 15a Abs. 3 InsO, wonach bei Führungslosigkeit einer GmbH jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist und sich bei Zuwiderhandlung strafbar macht (vgl. § 15a Abs. 4–6 InsO), ist auf eine englische Limited nicht anwendbar.
Eine Auslegung von § 15a Abs. 3 InsO dahin, dass der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften vergleichbarer Rechtsstruktur erfasst, überschreitet nach Ansicht des Gerichts die Wortlautgrenze. § 15a Abs. 3 InsO spricht – anders als § 15 Abs. 1 InsO („juristische Person“) – allein von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften.