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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 Sa 46/21

Gesetze: BGB § 611a Abs. 2; BGB § 133; BGB § 307 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Will der Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung ergeben, weil diese ja vom gesetzlich geregelten Synallagma abweicht (Stichwort: Positive Bestätigung).

2. Teilt der Arbeitgeber nicht mit, unter welchen Voraussetzungen die Sonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) geleistet wird, ist anzunehmen, dass es sich um eine im Synallagma stehende Leistung handelt. Das führt jedoch dazu, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht berücksichtigt werden können, wenn diesbezüglich eine Zurechnung zum Arbeitgeberrisiko durch Gesetz oder Kollektivvereinbarung nicht erfolgt ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 11 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2022 S. 2815
PAAAJ-22367

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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2022 - 11 Sa 46/21

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