Suchen
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - S 7107 A-St 44 4

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

hier: Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts

Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr, dazu gehören z.B.:

  • Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,

  • Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,

  • Gebäude- und Freiflächenunterhaltung,

  • Winterdienst, Straßenreinigung,

  • Kanalunterhaltung,

  • Abfallbeseitigung,

  • Handwerker- und Transportdienste,

  • Hochwasserabwehr usw.

Übertragung der Aufgaben eines Bauhofs

Einige Kommunen in Rheinland-Pfalz verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden als „neuer Aufgabenträger“ bezeichnet) übertragen haben. Dies ist zum einen in verschiedenen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit der Fall, insbesondere bei zu diesem Zweck gegründeten Zweckverbänden (§§ 2 bis 11 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit – KomZG – vom ) oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Gemeinde oder einen Gemeindeverband (z.B. Verbandsgemeinde) durch Zweckvereinbarung (§§ 12 und 13 KomZG). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (§ 86a Gemeindeordnung – GemO, §§ 14a und 14b KomZG). Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.

Umsatzsteuerrechtliche Bewertung

Mit der Übertragung der Aufgaben ändert sich die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung mit Wirkung gegenüber jedermann. Berechtigt und verpflichtet, in dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, ist allein der neue Aufgabenträger.

Da kommunalrechtlich in Rheinland-Pfalz eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung jedoch nicht möglich ist, ist die Leistung nicht marktrelevant (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kommunen könnten eine vergleichbare Leistung nicht bei privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern beziehen, weil diese zwar einzelne Hilfstätigkeiten erbringen dürften, nicht aber die Aufgaben insgesamt mit befreiender Wirkung übernehmen könnten. Die Übertragung der gesamten Aufgaben kann damit nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.

Durchführung von Aufgaben für Dritte

Leistungen des neuen Aufgabenträgers an andere Kommunen, Religionsgemeinschaften oder andere Rechtsträger, die die Aufgaben des Bauhofs nicht mit befreiender Wirkung übertragen haben, sind i.d.R. steuerbar, da sie marktrelevant sind. Sie unterliegen daher der Umsatzsteuer. Ohne Belang ist, in welche Sphäre die Leistungen bei dem Leistungsempfänger eingehen.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. - S 7107 A-St 44 4

Fundstelle(n):
UR 2022 S. 555 Nr. 14
UStB 2022 S. 181 Nr. 6
SAAAJ-22314