Gesetze: FGO §§ 33 Abs. 1 Nr. 4, 40 Abs, 2Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom § 29 Abs. 1VO (EWG) Nr. 1041/67 vom
Nur der Anspruch auf Auszahlung des Ausfuhr-Erstattungsbetrages, nicht die gesamte dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsstellung ist abtretbar; keine Klagebefugnis, keine Prozeßstandschaft des Abtretungsempfängers, aber Finanzrechtsweg
Leitsatz
1. Der Erstattungsberechtigte nach dem Ausfuhrerstattungsrecht ist nur berechtigt, seinen Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages abzutreten, nicht aber seine gesamte Rechtsstellung aus dem Rechtsverhältnis, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt.
2. Die Anfechtungsklage desjenigen, dem der Erstattungsberechtigte seinen etwaigen Zahlungsanspruch abgetreten hat, gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig. Auch als Prozeßstandschafter für den Abtretenden kann der Abtretungsempfänger das Verfahren nicht durchführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 464 ZAAAA-91333
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