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BFH Urteil v. - VII R 2/75 BStBl 1978 II S. 464

Gesetze: FGO §§ 33 Abs. 1 Nr. 4, 40 Abs, 2Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom § 29 Abs. 1VO (EWG) Nr. 1041/67 vom

Nur der Anspruch auf Auszahlung des Ausfuhr-Erstattungsbetrages, nicht die gesamte dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsstellung ist abtretbar; keine Klagebefugnis, keine Prozeßstandschaft des Abtretungsempfängers, aber Finanzrechtsweg

Leitsatz

1. Der Erstattungsberechtigte nach dem Ausfuhrerstattungsrecht ist nur berechtigt, seinen Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages abzutreten, nicht aber seine gesamte Rechtsstellung aus dem Rechtsverhältnis, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt.

2. Die Anfechtungsklage desjenigen, dem der Erstattungsberechtigte seinen etwaigen Zahlungsanspruch abgetreten hat, gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig. Auch als Prozeßstandschafter für den Abtretenden kann der Abtretungsempfänger das Verfahren nicht durchführen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 464
ZAAAA-91333

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BFH, Urteil v. 25.04.1978 - VII R 2/75

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