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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1179/17

Gesetze: UStG 2012 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG 2012 § 3 Abs. 9, UStG 2012 § 4 Nr. 9 Buchst. b, UStG 2012 § 10 Abs. 1 S. 1, UStG 2012 § 17 Abs. 1, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, MwStSystRL Art. 73, MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, GG Art. 3 Abs. 1

Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und Vereinbarkeit dieser Umsatzbesteuerung mit höherrangigem Recht

Leitsatz

1. In den Streitjahren 2012-2017 erzielte Umsätze eines Automatenaufstellers aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerbar und -pflichtig; auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der EUGH-Rechtspechung ergibt sich nichts Anderes (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Insoweit ist unerheblich, dass der einzelne Spieler als Endverbraucher keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für sein durchgeführtes Spiel erhält.

2. Die in der Praxis nicht auf sämtliche Einnahmen, das heißt die Spieleinsätze (die Summe der Geldeinwürfe), sondern nur auf die verbleibenden Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums bezogene Umsatzbesteuerung verletzt nicht den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

3. Die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten verstößt nicht gegen Art. 3 GG, insbesondere ist ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
IAAAJ-22177

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.04.2021 - 3 K 1179/17

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