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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1427/20 Z

Gesetze: SchaumwZwStG § 4 ; SchaumwZwStG § 9; SchaumwZwStG § 11 ; SchaumwZwStG § 14; SchaumwZwStV § 16 ; SchaumwZwStV § 18; EGRichtl-2008/118 Art. 18 ; EGRichtl-2008/118 Art. 21

Zur Frage, ob die Hinterlegung einer ausreichenden, die ggfs. entstehende Steuerschuld abdeckende, Sicherheitsleistung konstitutive Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ist

Leitsatz

Wurde die mit Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzte Sicherheitsleistung vom Steuerlagerinhaber erbracht, wird ein Steueraussetzungsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann wirksam eröffnet, wenn im Einzelfall die Sicherheitsleistung die potentielle Steuerschuld nicht vollumfänglich abdeckt.

Weder die RL 208/118/EG (SystemRL) noch das nationale Recht (hier: SchaumwZwStG und SchaumwZwStV) enthalten eine Rechtsgrundlage für die Entstehung der Steuer im Falle der nicht ausreichend erbrachten, die festgesetzte und hinterlegte Sicherheit übersteigenden, - potentiellen - Steuerschuld.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 695 Nr. 11
AAAAJ-22171

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 11.08.2022 - 6 K 1427/20 Z

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