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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 59/21

Gesetze: AO § 39 ; AO § 367 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8b Abs. 2

Körperschaftsteuer: Treuhandverhältnis und verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Die bloße Bezeichnung eines Vertrages als Treuhandvertrag genügt nicht. Es kommt vielmehr darauf an, dass das rechtliche Eigentum der Treuhänderin nur eine "leere Hülse" darstellt.

2. Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft auf ein Darlehen, dass steuerlich kein Betriebsvermögen der Rechtsvorgängerin der Kapitalgesellschaft - einer Personengesellschaft - geworden war, stellen bei der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

3. Eine Verböserung ist auch acht Jahre nach Einlegung des Einspruchs nicht treuwidrig, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden kann.

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 332 Nr. 6
GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1
ZAAAJ-22167

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 21.06.2022 - 6 K 59/21

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