Änderung eines Steuerbescheids
nach § 174 AO "bestimmter Sachverhalt" im Sinne des §
174 AO
Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174
AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174
Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt
übereinstimmt; dies setzt jedoch keine vollständige Identität voraus;
"bestimmter Sachverhalt" kann dabei auch ein Sachverhaltskomplex
sein (vorliegend: Gründung einer KG, Abschluss eines Einbringungsvertrags
nebst Abtretung eines Mitunternehmeranteils sowie einzuholende Genehmigungen
zur Wirksamkeit der Abtretung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 12 Nr. 50 DStRE 2023 S. 113 Nr. 2 QAAAJ-22157
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 14.06.2022 - 2 K 89/21
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.