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BFH Urteil v. - IV R 61/73 BStBl 1978 II S. 295

Gesetze: EStG § 16, 18 Abs. 3BewG §§ 9, 12

Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei Betriebsveräußerung; Währungsverluste als wertbeeinflussender Umstand

Leitsatz

1. Wird ein Betrieb veräußert und die Kaufpreisforderung gestundet, so ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Kaufpreisforderung mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen.

2. Lautet die gestundete Kaufpreisforderung auf eine ausländische Währung, so ist ein Abschlag von dem sich aus dem Kurswert im Veräußerungszeitpunkt errechnenden Nennwert dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Gegebenheiten im Veräußerungszeitpunkt mit einer Wechselkursänderung während des Stundungszeitraums zuungunsten des Veräußerers ernsthaft zu rechnen war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 295
BAAAA-91315

Preis:
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BFH, Urteil v. 19.01.1978 - IV R 61/73

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