Gesetze: EStG 1971 § 9 Abs. 2LStDV 1971 § 20 Abs. 3LStR 1970 Abschn. 25 Abs. 2 a. E. i. V. m. Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3
Tatsächliche Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 2 EStG sind auch Kosten für sogen. Leerfahrten, wenn der Körperbehinderte den eigenen Pkw nicht selbst fährt
Leitsatz
Ein Körperbehinderter i.S. von § 9 Abs. 2 EStG 1971, der im eigenen PKW arbeitstäglich einmal von einem Dritten zur Arbeitsstätte gefahren und nach Beendigung der Arbeitszeit von dort abgeholt wird, kann auch die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, die ihm durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die sogenannten Leerfahrten - entstehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 260 GAAAA-91309
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