Verfahrensrecht | Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge (BFH)
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Seit dem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache als Rügeführer vertrat, am per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO).
Hierzu führt der BFH aus:
Ein Telefax ist kein elektronisches Dokument i. S. der §§ 52a, 52d FGO . Unter diesen Begriff fällt eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist.
Das Telefax fällt nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt.
Auch die weiteren formalen Anforderungen, dass das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Abs. 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, wurden durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt.
Die Rügeerhebung per Telefax war im entschiedenen Streitfall auch nicht gem. § 52d Satz 3 FGO als sog. Ersatzeinreichung zulässig. Hierfür hätte der Rügeführer nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung der Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er machte nach Hinweis der Geschäftsstelle des VIII. Senats aber nicht geltend, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.
Quelle: ; BFH, Pressemitteilung Nr. 037/22 v. ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-22008