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Zeitanteiliger Ansatz des Grundbetrags für die selbst bewirtschafteten Flächen bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres
Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit Anlage 1a zu § 13a EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen , NWB JAAAF-18409, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 29; Bezug: § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 11, § 13a Abs. 3 und 4 EStG).
(1) Nach § 13a Abs. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom (BGBl 2014 I S. 2417) ist bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen als Durchschnittssatzgewinn die Summe u. a. aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) und den Einnahmen aus Vermietung ...