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FG Münster 13.04.2022 13 K 141/20 F, Kommentierte Nachricht BBK 19/2022 S. 886

Steuerrecht | Kapitalkonto nach § 15a EStG und Mehrentnahmen aus Vorjahren

Mehrentnahmen in Vorjahren beeinflussen nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. von § 15a EStG, da im Rahmen des § 15a EStG eine streng jahresbezogene Betrachtung gilt.

Der Kläger war Kommanditist und tätigte in den Gewinnjahren 2014 und 2015 hohe Entnahmen und legte die Entnahmen im Verlustjahr 2016 wieder ein. Per Saldo waren die Einlagen im Zeitraum 2014 bis 2016 nur um ca. 4.800 € höher als die Entnahmen. Jedoch ermöglichte diese Vorgehensweise den Ausgleich des im Jahr 2016 entstandenen Verlustes von ca. 84.000 €. Das Finanzamt bildete daher für die Mehrentnahmen einen steuerlichen Korrekturposten und minderte den ausgleichsfähigen Verlust des Jahres 2016 um diesen Korrekturposten.

Dem [i]Keine gesetzliche Grundlage für Korrekturposten widersprach das FG Münster: Für einen Korrekturposten fehlt nämlich die gesetzliche Grundlage. Mehrentnahmen ...

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Kapitalkonto nach § 15a EStG und Mehrentnahmen aus Vorjahren

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