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Erfordernis der zeitnahen Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Gemischt genutzte Gegenstände können sowohl dem Privat- als auch dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Nur bei einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist der Vorsteuerabzug möglich. Mit hat der BFH Fristen und Kriterien festgelegt, die bei der Zuordnungsentscheidung und deren Dokumentation zu berücksichtigen sind (vgl. , NWB CAAAJ-16571).
Kernaussagen
Die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands hat der Unternehmer zu treffen.
Für die Dokumentation der Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich.
Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin erkennbare objektive Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Fazit
Das vorliegende Urteil des BFH ist zu begrüßen und von erheblicher praktischer Relevanz. Bemerkenswert ist, dass der BFH einige Klarstellungen vornimmt und seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert.
Dabei macht der BFH deutlich, dass seine bisherige Rechtsprechung – offenbar falsch verstanden wurde und – zutreffend in der Art ...