1. § 12 Abs. 5 Satz 1 HKG räumt die Befugnis zum Erlass von Leistungsbescheiden ein.
2. Die im Rahmen einer (einvernehmlichen) Praxisfortführung veranlagten Pflichtbeiträge des Insolvenzschuldners zu einem berufsständischen Versorgungswerk zählen grundsätzlich zu den Masseverbindlichkeiten.
3. Betrifft ein Leistungsbescheid eine Masseverbindlichkeit, ist zutreffender Inhaltsadressat der Insolvenzverwalter und nicht der Insolvenzschuldner.
4. Säumniszuschläge teilen das insolvenzrechtliche Schicksal der Beitragsforderung, auf die sie sich beziehen, als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit.
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OVG Niedersachsen, Beschluss v. 16.05.2022 - 8 LC 134/20
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