Corona | Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen (Bundestag)
Der Bundestag hat die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in 2./3. Lesung beschlossen.
Der in den Beratungen noch veränderte und über 13 Änderungsanträge ergänzte Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/2573; BT-Drucks. 20/3312) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 beinhaltet einige bundesweite Auflagen sowie einen angepassten „Instrumentenkasten“, den die Bundesländer in eigener Verantwortung nutzen können.
Schutzmaßnahmen vom bis zum :
Bundesweite Regelungen
Maskenpflicht in Zügen des Fernverkehrs
Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Menschen
Immer ausgenommen von der Maske sind u. a. Kinder unter 6 Jahren und Personen, bei denen es medizinisch geboten ist
Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Länder-Werkzeugkasten 1
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können die Länder u. a. erlassen:
Maskenpflicht im ÖPNV
Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen Ausnahmen für Getestete zwingend, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene möglich, einzelne Branchen können ausgenommenen werden
Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler erst ab der 5. Klasse und nur, wenn zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich
Länder-Werkzeugkasten 2
Nur bei einer konkreten Gefahr für kritische Infrastruktur (insb. Gesundheitssystem) und einem Landtagsbeschluss können die Länder u. a. erlassen:
Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn 1,5m-Abstand nicht einhaltbar
Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen und Ähnliches
Hinweis:
Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: Bundestag online; BMJ online (RD)
Fundstelle(n):
BAAAJ-21699