Einkommensteuerliche Behandlung der an die landwirtschaftlichen Betriebe gezahlten Entschädigungen für die Teilnahme am Programm „Bauernhof als Klassenzimmer“
Im Jahr 2000 wurde die Initiative „Bauernhof als Klassenzimmer“ vom Hessischen Bauernverband e.V. gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und dem Hessischen Kultusministerium ins Leben gerufen. Landwirtschaftliche Betriebe können im Rahmen dieser Initiative für Hofbesichtigungen von Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten vom jeweiligen Landkreis Förderungen erhalten (z.B. 50 € für eine Kindergartengruppe, 100 € für eine Schulklasse). Im Rahmen der vorstehenden Initiative werden seit 2019 weitere hessenweite Förderungen der Landesregierung vergeben, wenn die Angebote der landwirtschaftlichen Betriebe den Schwerpunkt „Klima und nachhaltiges Ernährungsverhalten“ beinhalten (im Folgenden Landesprojekt).
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung können Zahlungen an Personen, die Wissen zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und Ernährung neben ihren hauptberuflichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft vermitteln, nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz steuerbefreit sein. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Im Rahmen eines fachlichen Austauschs zwischen HMdF und HMUKLV konnte bezogen auf das hessische Projekt „Bauernhof als Klassenzimmer“ geklärt werden, dass die in Rede stehenden Landwirte ihren Beitrag regelmäßig nicht im Rahmen ihrer Haupttätigkeit erbringen. Gründe hierfür sind insbesondere die für die Durchführung erforderliche Qualifizierung des „unterrichtenden“ Landwirts im Vorfeld (in der Regel durch eine Schulung), die im Rahmen der Umsetzung vor Ort integrierten Mitmachangebote für die teilnehmenden Kinder (wie z.B. eine Bauernolympiade) sowie der zeitliche Umfang der Tätigkeit.
Auch werden die Landwirte bezogen auf die Projekte der hessischen Landkreise im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. für das Landesprojekt nunmehr ab dem Kalenderjahr 2022 für den gemeinnützigen „Verein für Landvolkbildung e.V.“ tätig. Im Rahmen einer Übergangsregelung wird es zudem nicht beanstandet, dass das Landesprojekt bis einschließlich zum Kalenderjahr 2021 durch einen nicht begünstigten Auftraggeber organisiert wurde.
Für die aus der Initiative „Bauernhof als Klassenzimmer“ erhaltenen Honorarpauschalen kann somit grundsätzlich eine Steuerbefreiung von der Einkommensteuer bis zu maximal 3.000 Euro pro Jahr (Freibetrag ab 2021, vorher 2.400 Euro pro Jahr) erfolgen.
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen weise ich auf Tz. 3 von ofix: EStG/3/14 hin.
OFD Frankfurt/M. v. - S
2121 A-038-St 21
Fundstelle(n):
IAAAJ-21581