Corona | Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung rechtmäßig (VG)
Zu Recht hat der Kreis Viersen
gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit
Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er
keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat.
Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden
Eilantrag des Betroffenen abgelehnt ().
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.
Das Gesundheitsamt hat zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum befristet wurde.
Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Hinweis:
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (RD)
Fundstelle(n):
BAAAJ-21514