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Betreuungsrecht; | Umsatzsteuer auf Auslagenersatz
Der auf einen Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt/M. v. - 20 W 506/99 hin die Sache wieder an das OLG zurückgegeben. Das OLG Frankfurt/M. möchte einem Berufsbetreuer die Erstattung der Umsatzsteuer auf seine Auslagen bewilligen, sah sich an einer solchen Entscheidung aber gehindert durch das Urt. des OLG Dresden v. - 15 W 1444/99, wonach der umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer die von ihm auf den Auslagenersatz (an das Finanzamt) zu zahlende Umsatzsteuer nicht aus der Staatskasse erstattet verlangen kann. Da das OLG Dresden dem BGH mitgeteilt hat, dass es die in dem erwähnten Beschluss geäußerte Rechtsauffassung aufgegeben hat, war der Vorlagegrund entfallen.