Das von der Organgesellschaft erzielte und dem Organträger zuzurechnende Ergebnis ist bereits vor der Regelung der Organschaft in § 7a KStG 1968 ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages gegebenenfalls nach § 10 Abs. 3 GewStG umzurechnen
Leitsatz
Bei der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung eines Organschaftsverhältnisses war auch schon vor der körperschaftsteuerrechtlichen Regelung in § 7a KStG das von der Organgesellschaft erzielte und dem Organträger zuzurechnende Ergebnis gegebenenfalls nach § 10 Abs. 3 GewStG auf einen Jahresbetrag umzurechnen, ohne daß es hierfür auf das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages ankam.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 701 NAAAA-91256
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