Vermögensteuerpflicht von Hinterbliebenenansprüchen aus einer berufsständischen Zwangsversicherung
Leitsatz
1. Hinterbliebenenansprüche aus einer durch Satzung geregelten berufsständischen Zwangsversicherung sind weder nach § 111 Nr. 2 noch nach § 111 Nr. 4 BewG 1965 von der Zurechnung zum sonstigen Vermögen befreit.
2. Derartige Ansprüche sind jedoch nach § 111 Nr. 3 BewG 1965 befreit, wenn es sich um eine Rentenversicherung handelt und wenn am jeweiligen Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer keine anderen als die in § 111 Nr. 3 BewG 1965 genannten Personen aus der Versicherung anspruchsberechtigt sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 625 UAAAA-91245
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