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BFH Urteil v. - IV R 111/76 BStBl 1977 II S. 618

Leitsatz

Zahlungen, die die Witwe eines selbständigen Versicherungsvertreters zur Abfindung von Versorgungsansprüchen erhält, gehören nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode des Vertreters eingestellten Gewerbebetriebs. Erhält die Witwe daneben auch noch einen Betrag zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB), so handelt es sich insoweit um einen Teil des dem Gewerbeertrag des eingestellten Betriebs zuzurechnenden laufenden Gewinns. Gegebenenfalls ist der insgesamt gezahlte Betrag im Verhältnis der abgegoltenen Forderung - erforderlichenfalls im Schätzungswege - aufzuteilen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 618
KAAAA-91244

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 31.03.1977 - IV R 111/76

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