BGH Urteil v. - 2 StR 310/21

Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch: Ausnahme einer Einziehungsanordnung

Gesetze: § 318 StPO, § 337 Abs 1 StPO, § 38 StGB, § 64 StGB, § 73 StGB, §§ 73ff StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Instanzenzug: Az: 115 KLs 7/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Schalldämpfer und Munition sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen der Verabredung zum Verbrechen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Strafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

2Gegen den Straf- und Maßregelausspruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg und führt – im Hinblick auf die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch zu seinen Gunsten (§ 301 StPO) – zu einer Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

I.

3Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

41. Der Angeklagte befasste sich spätestens seit Anfang August 2019 mit dem gewinnbringenden Verkauf von diversen Betäubungsmitteln in erheblichem Umfang, die er sich von unbekannt gebliebenen Händlern vor allem in den Niederlanden verschaffte. Große Mengen Kokain transportierte er mit seinem PKW Audi SQ5 nach Deutschland, indem er das Rauschgift mit Starkmagneten an dem Unterboden des Fahrzeugs befestigte. Ab Mai 2020 beabsichtigte er, die Einfuhrfahrten mit einem PKW Volvo XC 90 durchzuführen, wozu er zwei Verstecke in das Fahrzeug einbauen ließ. Die zum Verkauf bereit gehaltenen Betäubungsmittel lagerte er in zwei Tiefgaragen-Parzellen, einen kleinen Teil weiterer Drogen bewahrte er in seiner Wohnung auf. Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Taten festgestellt:

5a) Am veräußerte der Angeklagte an einen unbekannt gebliebenen Käufer mindestens 1 kg Kokain zu einem Kaufpreis von 32.000 Euro (Fall 1 der Urteilsgründe).

6b) Zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt bestellte der Angeklagte bei seinem Lieferanten in den Niederlanden 5 kg Kokain, das er zur Risikominimierung in Teillieferungen am (2 kg), (2 kg) und (1 kg) über jeweils verschiedene Grenzübergänge in die Bundesrepublik einschleuste und in seinen Tiefgaragen-Parzellen vorübergehend einlagerte. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am wurden bei ihm erhebliche Mengen verschiedener – im Urteil näher beschriebene – Betäubungsmittel sichergestellt, die einen einheitlichen, wenn auch vielfältigen Handelsvorrat darstellten. In einer der von ihm genutzten Tiefgaragen-Parzellen hielt der Angeklagte in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln in einer Handtasche eine Pistole mit einem Schalldämpfer, einem Zielfernrohr und einem Magazin mit 65 passenden Patronen griff- und gebrauchsbereit, um sie erforderlichenfalls bei gewaltsamen Übergriffen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte einzusetzen (Fall 2 der Urteilsgründe).

7c) Ferner verfügte der Angeklagte am in seiner Wohnung über ca. 50 Gramm Marihuana und 4,72 Gramm MDMA zum Eigenbedarf sowie 479,16 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoff von 62,3 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall 3 der Urteilsgründe).

8d) Im Oktober 2019 verabredete der Angeklagte mit den Mitangeklagten M.  , E.   und A.   die Errichtung und den Betrieb einer Cannabis-Plantage, mit der ein jährlicher Mindestertrag von 30 kg Marihuana erwirtschaftet worden wäre. Der Angeklagte fungierte dabei als „Kopf“ und Geldgeber im Hintergrund. Kurz vor Inbetriebnahme der Plantage ordnete der Angeklagte, der wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten deren Entdeckung durch die Polizei fürchtete, den Abbruch des Betriebs an (Fall 4 der Urteilsgründe).

92. Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte durchgehend im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte. Während des gesamten Tatzeitraums habe jedenfalls entweder aufgrund einer akuten Mischintoxikation mit Kokain, MDMA, Cannabinoiden, Alkohol und Benzodiazepinen eine krankhafte seelische Störung oder aber eine andere schwere seelische Störung bestanden. Letztere ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte seit rund 20 Jahren unter einer erheblichen Betäubungsmittelabhängigkeit leide, wenn auch diese noch nicht zu einer Persönlichkeitsdepravation geführt habe. Jedoch habe er in den Phasen, in denen er keinen akuten Rausch erlebt habe, unter einem besonders starken Suchtdruck („Craving“) gemischt mit Entzugserscheinungen bzw. Angst vor Entzugserscheinungen gelitten. Dadurch habe sich die Gedankenwelt des Angeklagten auf den Drogenkonsum unter Vernachlässigung anderer Interessen und unter Verlust von Kritik- und Urteilsfähigkeit verengt.

103. Auch im Rahmen der Unterbringungsentscheidung gemäß § 64 StGB ist die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte habe alle abgeurteilten Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen.

II.

11Die wirksam auf den Straf- und Maßregelausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

121. Die Staatsanwaltschaft hat zwar beantragt, das Urteil „im gesamten Rechtsfolgenausspruch“ aufzuheben. Jedoch ergibt sich aus dem für die Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Inhalt der Revisionsbegründung (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285), dass sie sich alleine gegen den Straf- und Maßregelausspruch und nicht auch gegen die Einziehungsentscheidung wendet. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie den Strafausspruch grundsätzlich nicht berührt und daher von dessen Angriff ausgenommen werden kann (vgl. , NJW 2018, 2141; vom – 3 StR 31/19 Rn. 12).

132. Straf- und Maßregelausspruch halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Insoweit war das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

14a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe während des gesamten Tatzeitraums nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt, ist nicht hinreichend belegt.

15aa) Die Entscheidung, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine Störung im psychiatrischen Sinn vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Dies ist tatsachengestützt zu begründen und erfordert sowohl konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre konkreten Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen (vgl. Senat, Urteile vom – 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; vom – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom – 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; vom – 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; , BGHSt 49, 45, 53; vom – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; vom – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vom – 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42; vom – 1 StR 291/21 Rn. 13; BeckOK-StGB/Eschelbach, 52. Edition, § 20 Rn. 63; SSW-StGB/Kaspar, 5. Aufl., § 20 Rn. 113 ff.).

16bb) Bereits die – neben dem Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form eines akuten Rauschs – alternative Annahme des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

17(1) Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein keine schwere andere seelische Störung im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch beim Vorliegen eines allgemeinen Bestrebens, ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten – auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu vermeiden –, sowie eines allgemeinen „Suchtdrucks“; denn beides sind wiederum lediglich generelle Merkmale zumindest gewichtigerer Formen der Drogenabhängigkeit.

18Das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, etwa wenn langjähriger Drogenmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter erheblichen Entzugserscheinungen leidet. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausam“) erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führen (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 2 StR 493/19, StV 2021, 358; vom – 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77, 78; vom – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; , BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12; vom – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347; vom – 1 StR 90/14 Rn. 11; MüKo-StGB/Streng, 4. Aufl., § 20 Rn. 105 ff.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 20 Rn. 11a).

19(2) Solche besonderen Umstände, die ausgehend von der Drogenabhängigkeit des Angeklagten die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung ausnahmsweise stützen, sind hier nicht ersichtlich. Eine Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten hat die Strafkammer ausdrücklich nicht festgestellt. Soweit sie im Rahmen ihrer Wertung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in den Phasen, in denen er keinen akuten Rausch erlebt habe, unter einem besonders starken Suchtdruck („Craving“) bzw. der Angst vor einem solchen gelitten, wird dies durch die Feststellungen nicht belegt. Nach diesen machte der Angeklagte nämlich erstmals im Zuge der Untersuchungshaft – und damit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten – im Mai 2020 Entzugserfahrungen.

20(3) Ohnehin hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen sehr große Mengen an unterschiedlichen Rauschmitteln vorhielt. Unter solchen Vorzeichen hätte es eingehender Erörterung bedurft, ob das Handeln des Täters trotzdem durch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen in schuldrelevanter Weise bestimmt worden sein kann (vgl. , NStZ-RR 2013, 346, 347). Allein die nicht weiter erläuterte Ausführung der Sachverständigen, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, die Gedankenwelt des Angeklagten habe sich „unter Vernachlässigung anderer Interessen und unter Verlust von Kritik- und Urteilsfähigkeit“ „auf den Drogenkonsum verengt“, genügt den aufgezeigten Maßstäben nicht.

21cc) Daneben hat sich das Landgericht nicht im gebotenen Maße mit dem symptomatischen Zusammenhang zwischen der von ihm angenommenen psychopathologischen Störungen des Angeklagten und dem Tatgeschehen auseinandergesetzt.

22(1) Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt, sich der – pauschalen – Einschätzung der Sachverständigen anzuschließen, wonach im gesamten Tatzeitraum die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern und ein ausreichendes Hemmungsvermögen aufzubringen, nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ebenso pauschal hat die Strafkammer zur Stützung dieses Ergebnisses auf die „Wahnvorstellungen“ des Angeklagten und das Vorhalten „gigantischer Mengen verschiedenster Betäubungsmittel“ durch ihn abgestellt. Eine nach dem bereits dargelegten Maßstab erforderliche Auseinandersetzung, wie sich der durch das Landgericht angenommene krankhafte Zustand des Angeklagten jeweils auf die einzelnen Taten konkret auswirkte, lassen die Urteilsgründe indes gänzlich vermissen.

23(2) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 382/18, NStZ-RR 2019, 170, 171) wäre dabei insbesondere das Leistungsverhalten des Angeklagten in den Blick zu nehmen gewesen. Nach den Feststellungen war dieser in der Lage, über mehrere Tage verteilt verschiedene Einfuhrfahrten über unterschiedliche Grenzübergänge aus den Niederlanden nach Deutschland mit entsprechend vorab präparierten Fahrzeugen durchzuführen; auch bei dem Aufbau und dem Betrieb einer Cannabisplantage war er „Kopf und Geldgeber im Hintergrund“, der „im Wesentlichen den Ablauf bestimmte“.

24b) Wegen des engen Zusammenhangs der Beurteilung der Schuldfähigkeit mit der Maßregelfrage ist auch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu zu befinden. Die Strafkammer hat die Anordnung nach § 64 StGB jedenfalls auch darauf gestützt, dass der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe.

III.

25Die nach § 301 StPO gebotene Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten führt ebenfalls zur Aufhebung des ihn beschwerenden Maßregelausspruchs (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 331; , NStZ-RR 2012, 72, 73) mit den Feststellungen.

26Das Landgericht hat das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen den Taten des Angeklagten und dessen angenommenen Hangs zu einem übermäßigen Betäubungsmittelkonsum mit unzureichenden Erwägungen angenommen.

271. Ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB liegt vor, wenn der Hang alleine oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist; mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die hangbedingte Gefährlichkeit muss sich in der konkreten Tat äußern. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat, und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Hierfür bedarf es neben konkreter Feststellungen auch einer am Fall orientierten Bewertung (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208; BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309; vom – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom – 4 StR 89/20 Rn. 8; vom – 1 StR 196/20 Rn. 9; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 39 ff.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 13 ff.).

282. Dem wird die knappe und lediglich allgemein gehaltene Erwägung des Landgerichts, welches auf den Beschaffungs- bzw. Finanzierungscharakter der Taten des Angeklagten abgestellt hat, nicht gerecht. Zwar liegt ein Symptomwert für den Hang nahe bei Taten, die auf Erlangen von Rauschmitteln zum Eigenkonsum oder deren Finanzierung abzielen (vgl. , NStZ-RR 2018, 273, 274 mwN). Indes hat das Landgericht ausgeführt, dass die Taten „jedenfalls zum Teil“ auf den Hang des Angeklagten zurückgingen, ohne – in revisionsrechtlich überprüfbarer Weise – näher darzulegen, welche Taten damit gemeint sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130422U2STR310.21.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-21340