BGH Beschluss v. - 4 StR 63/22

Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Ermittlungsbehörden

Gesetze: § 100b Abs 1 Nr 2 StPO, § 100e Abs 1 Nr 3 StPO, § 100e Abs 2 StPO, § 100e Abs 6 StPO, § 261 StPO, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, § 91a IRG, §§ 91aff IRG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK, Art 10 MRK, Art 706-102-1 StPO FRA, Art 706-102-5 StPO FRA

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 49 KLs 19/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunikation des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Gegenstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des , NJW 2022, 1539 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beweisrechtshilfe hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermittelten Daten (BGH aaO Rn. 70 mwN).
Quentin     
Bartel     
RiBGH Dr. Maatsch istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
Quentin
Scheuß     
Weinland     

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:060722B4STR63.22.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 437 Nr. 10
BAAAJ-21339