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BFH Urteil v. - VIII R 119/75 BStBl 1977 II S. 601

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 7EStG § 11 Abs. 2EStG § 21BGB §§ 387 ff.

Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Vom Hersteller berechnete Verzugszinsen sind beim Erwerber Finanzierungskosten

Leitsatz

1. Ob der Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller für die Bauzeit in Rechnung gestellte Zinsen als eigene Finanzierungskosten schuldet oder ob es sich um Anschaffungskosten handelt, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

2. Berechnet der Hersteller dem Erwerber vereinbarungsgemäß Zinsen, weil dieser einen fälligen Teil der Anschaffungskosten nicht fristgerecht entrichtet, so sind diese Zinsen Finanzierungskosten des Erwerbers, auch wenn sie dem Veräußerer durch eine Darlehensaufnahme im eigenen Namen entstanden.

3. Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i.S. von § 11 Abs. 2 EStG dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 601
WAAAA-91240

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 19.04.1977 - VIII R 119/75

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