BGH Beschluss v. - 2 StR 13/21

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafschärfende Berücksichtigung des Gelangens der Drogen in vollem Umfang in den Handel

Gesetze: § 46 Abs 3 StGB, § 29 BtMG, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Neubrandenburg Az: 23 KLs 8/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht in den Fällen 2 und 6 der Urteilsgründe in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Drogen seien in vollem Umfang in den Handel und damit an den Konsumenten gelangt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen (, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (, juris Rn. 11). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängten (milden) Einzelstrafen angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.
Dass das Landgericht ohne erkennbares Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen hat, wonach drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beschwert den Angeklagten nicht.
Franke     
        
Appl     
        
Zeng   
        
Grube     
        
Schmidt     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR13.21.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-21226