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BFH Urteil v. - VI R 168/75 BStBl 1977 II S. 503

Gesetze: EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 9AFG vom §§ 44, 45EStR 1972 Abschn. 103 Abs. 2 Satz 4

Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz mindert nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Berufsausbildungskosten

Leitsatz

Das Unterhaltsgeld nach § 44 AFG vom ist nicht auf die nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1971 mit Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbaren Berufsausbildungskosten anzurechnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 503
GAAAA-91228

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 04.03.1977 - VI R 168/75

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