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Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage
Ein nachträglich eingebauter Stromspeicher für eine Photovoltaikanlage ist ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, für das der Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, wenn der gespeicherte Strom zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Die Finanzverwaltung differenziert insoweit zwischen dem Nachrüsten und der Anschaffung von Photovoltaikanlagen. Dem ist das FG Baden-Württemberg nicht gefolgt, da Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen können, nicht zu erkennen sind ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Der Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient.
2. Die Frage nach dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist.
3. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn das gelieferte Batteriespeichersystem ausschließlich dazu dienen soll, die private Stromversorgung sich...