Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen (BFH)
Die Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der
Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut
gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der
Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des
Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen
Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister und an einer GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr (2017) mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er aus der o.g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung geltend.
Das FA gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab ().
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Die formelle Ermäßigungsvoraussetzung, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines solchen und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal - nach einhelliger Rechtsauffassung (u.a. , Rz. 15; ; ) nicht erfüllt. Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008.
Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die genannten Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegen nicht vor.
Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Klägers grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt. Der Kläger hat die Rechnung der GmbH betreffend die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder - wie von § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gefordert - unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
Die Besprechungsentscheidung erschöpft sich in der Erkenntnis, dass § 35a EStG durch das JStG 2008 betreffend die formellen Steuerermäßigungsvoraussetzungen keine grundlegende Änderung erfahren hat. Lediglich das Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren ist weggefallen. Dem beim BFH anhängigen Verfahren in Sachen VI R 24/20 dürfte hingegen mehr Bedeutung zukommen. In dem vom Steuerpflichtigen geführten Verfahren ist zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und - unter Berücksichtigung des Zufluss-/Abflussprinzips - in welchem Veranlagungszeitraum ein Mieter einer Eigentumswohnung die Steuervergünstigung des § 35a EStG in Anspruch nehmen kann. Die Vorinstanz () hat die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen, da dieser seine Aufwendungen nicht „ordnungsgemäß“ nachgewiesen habe.
Die Finanzverwaltung gesteht dem Mieter einer Eigentumswohnung im b/07/10003 :008, Rn. 49 Satz 3 i. V. mit Rn. 47 in Abweichung von § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG zu, dass er den Nachweis auch durch eine Jahresabrechnung des Vermieters erbringen kann, wenn dem Vermieter oder dem Verwalter eine Rechnung für die Leistung erteilt wurde und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (vgl. Rn. 49, 47, 27 und 26 des BMF-Schreibens). Eine solche steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordert jedoch, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind. Der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung ergibt sich aus Rn. 26 und 27 des BMF-Schreibens. Aus der Jahresabrechnung muss sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig sind, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten ist und ob diese unbar bezahlt wurden. Hierbei ist zu beachten, dass der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierte Begriff der in der Jahresabrechnung auszuweisenden Betriebskosten nicht mit dem Begriff der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen i. S. von § 35a EStG identisch ist. So ist für die Annahme von Betriebskosten nicht zwingend, dass der Vermieter oder Verwalter für die Leistung eine Rechnung erhalten hat oder dass er die Tätigkeitsvergütung auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen hat.
Diesen Nachweisanforderungen genüge die von den Klägern eingereichte Wohnnebenkostenabrechnung nicht.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
PAAAJ-21194