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BFH Urteil v. - VIII R 76/75 BStBl 1977 II S. 474

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStDV § 1 Abs. 1EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1FGO §§ 76, 96, 82ZPO §§ 402 ff.

Für die Abgrenzung der künstlerischen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit sind ihr Charakter, nicht aber der Gebrauchszweck oder die spätere Verwendung der Arbeit maßgeblich

Leitsatz

1. Der Senat bleibt dabei, daß es für die Frage nach einer künstlerischen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Grenzbereich künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit darauf ankommt, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als solche künstlerisch zu nennen ist; auf den Gebrauchszweck oder die spätere Verwendung der Arbeit kommt es nicht an.

2. Erfordert die Entscheidung der Frage, ob eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt wird, eine Sachkunde und will das FG aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, so muß dies für die Beteiligten vorher mit der Möglichkeit einer Stellungnahme erkennbar sein.

3. Entscheidet das FG aufgrund eigener Sachkunde, so muß aus den Urteilsgründen zu entnehmen sein, worauf die Sachkunde einzelner Mitglieder des Gerichts beruht.

4. Holt das FG ein Sachverständigengutachten ein, so sind dabei die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Sachverständige zu beachten. Dies gilt auch, soweit auf die bei einzelnen OFD gebildeten Gutachterkommissionen zurückgegriffen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 474
SAAAA-91224

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BFH, Urteil v. 14.12.1976 - VIII R 76/75

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