DBA-Hongkong | Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen (BFH)
Einkünfte aus der Beteiligung eines
Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die
nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt,
sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht
von der inländischen Besteuerung freigestellt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach Art. 3 Abs. 1 DBA-Hongkong können Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.
Sachverhalt: Streitig ist, ob unter Art. 3 Abs. 1 DBA Hongkong - Schiffahrt alle unmittelbar und mittelbar mit dem Betrieb bzw. Einsatz von Seeschiffen im internationalen Verkehr im Zusammenhang stehenden Einkünfte fallen (hier: Anschlusstransporte im Inland).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die streitgegenständlichen Einkünfte unterfallen Art. 3 Abs. 1 und 5 DBA-Hongkong nicht, da sie nicht aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr resultieren.
Vorliegend geht es nicht um Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, sondern um Einkünfte aus nationalen (Anschluss-) Transporten, die auf dem Landweg - in der Regel per Bahn - erfolgten.
Der reine Wortlaut des DBA lässt es nicht zu, derartige Transporte zu erfassen.
Denn der Abkommenstext enthält - im Unterschied etwa zu nationalen Regelungen in § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG oder in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - weder in Abs. 1 noch in Abs. 5 des Art. 3 DBA-Hongkong eine ausdrückliche erweiternde Definition des Begriffs "Betrieb eines Schiffes im internationalen Verkehr" auf Inlandstransporte oder - allgemeiner - auf mit dem Betrieb von Seeschiffen zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte.
Auch der Abkommenszusammenhang bestätigt, dass nur zu bestimmten ausgewählten Erscheinungsformen des maritimen Wirtschaftslebens solche erweiternden Definitionen von den Vertragsstaaten in das DBA-Hongkong ausdrücklich aufgenommen wurden (z.B. Regelungen für die Vercharterung leerer Seeschiffe oder die reine Container-Vermietung durch einen nicht selbst die Schifffahrt betreibenden Unternehmer).
Für rein nationale Anschlusstransporte, die nicht mit einem Seeschiff durchgeführt werden, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung im Abkommen, was für sich genommen gegen die Einbeziehung der hieraus erzielten Einkünfte in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens spricht.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-21153