Die Gewerbesteuerpflicht des gesamten Betriebs wird durch die Verpachtung eines Teilbetriebs nur dann nicht berührt, wenn sie im Rahmen des Gesamtbetriebs erfolgt
Leitsatz
1. Der Senat ist entgegen der in Abschn. 15 Abs. 4 GewStR getroffenen Anweisung der Auffassung, daß die Verpachtung eines Teilbetriebes die Gewerbesteuerpflicht des gesamten Betriebes nur dann nicht berührt, wenn sie im Rahmen des gesamten Betriebes vorgenommen wird.
2. Ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, welche die Rechtsprechung für die Annahme eines Teilbetriebes im Sinne des § 16 EStG entwickelt hat.
3. Ein Teilbetrieb wird im Rahmen des gesamten Betriebes verpachtet, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem verpachteten Teilbetrieb und dem dem Verpächter verbleibenden Betrieb bestehenbleibt und der Verpächter einen nicht unerheblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Pächters ausüben kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.