Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren
Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen (Bezug: § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1 Satz 1, § 65 Nr. 3 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG).
Die klagende GmbH übernimmt nach einer „Vereinbarung zur editoriellen Begutachtung“ als Dienstleisterin die fachliche Prüfung und Freigabe der von den Autoren eingereichten Beiträge (sog. wissenschaftliches Editieren). Der Editiervorgang vollzieht sich im sog. Peer-Review-Verfahren in drei Schritten. Im ersten Schritt liest der Editor die Arbeit und prüft, ob wissenschaftliche Mindestanforderungen e...