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Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung
(1) Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (2) Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen (Bezug: § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 90 Abs. 2, § 121 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO; § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Soweit sic...BStBl 2011 II S. 227