BGH Beschluss v. - 5 StR 198/22

Strafverfahren: Beweiswirkung des Hauptverhandlungsprotokolls über die Einhaltung des Rechts auf Abgabe von Erklärungen durch den Angeklagten

Gesetze: § 257 Abs 1 StPO, § 273 StPO

Instanzenzug: Az: 621 Ks 8/21

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen:
1. Durch die protokollierte Formulierung „Die Vorschrift des § 257 StPO wurde stets beachtet“ ist die Einhaltung der Vorschrift des § 257 Abs. 1 StPO belegt und bewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257 Rn. 2, 4 und § 273 Rn. 7). Der entgegenstehende Vortrag der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht.
2. Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des Selbstleseverfahrens ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Individualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich ist (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch , NStZ 2019, 422 Rn. 20).
Gericke     
      
Mosbacher     
      
Köhler
      
von Häfen     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR198.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-20982