BGH Beschluss v. - 5 StR 141/22

Instanzenzug: Az: 5 StR 141/22 Beschlussvorgehend Az: 5 KLs 707 Js 28233/21 (2)nachgehend Az: 5 StR 141/22 Beschluss

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Beschuldigten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom , eingegangen beim Senat am , hat der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu führt er aus, sein Verteidiger        M.    habe während des Verfahrens die Verteidigung aufgegeben und die zugesagte Revisionsbegründung nicht verfasst. Er habe beiläufig von einem anderen Rechtsanwalt erfahren, dass sein Verteidiger ab Januar 2022 seine Tätigkeit eingestellt habe. Infolge der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO sei er daran gehindert gewesen, die Revision persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu begründen. Auch habe er die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nicht erhalten. Die Entscheidung des Senats sei nicht auf rechtsstaatlichem Weg zustande gekommen und müsse korrigiert werden.

22. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem fehlt es an einer Fristversäumung (§ 44 Satz 1 StPO). Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Beschuldigten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 513/11; vom – 3 StR 555/09).

33. Soweit der Beschuldigte vorträgt, der die Revision verwerfende Senatsbeschluss vom sei nicht auf rechtsstaatlichem Weg zustande gekommen, ist dies als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen (§ 300 StPO).

4a) Die Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig, weil entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mitgeteilt wird, wann der Beschuldigte vom am versandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.

5b) Sie wäre aber auch unbegründet, denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere liegt kein Fall eines offenkundigen Versagens des Pflichtverteidigers vor, durch das dem Beschuldigten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wurde (vgl. hierzu , NStZ-RR 2019, 349; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 34 mwN), etwa weil sich der beigeordnete Rechtsanwalt geweigert hat, die Revision einzulegen (vgl. EGMR, Urteil vom – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320). Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn er hat die Revision form- und fristgerecht begründet.

6Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und seiner Unterbringung nach § 126a StPO. Selbst unter Berücksichtigung der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten (vgl. EGMR, Urteil vom – 24062/13, NVwZ 2018, 635, 637; , NStZ-RR 2017, 148) ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall sein Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheidungserheblich eingeschränkt wurde. So war der Beschuldigte entgegen seines Vortrags während des gesamten Revisionsverfahrens verteidigt. Auch eine Bitte des Verteidigers um Entpflichtung oder sonstige Verhinderungsanzeigen sind in den Akten nicht vermerkt. Der Beschuldigte hat eine Unzufriedenheit mit dem Verteidiger auch vorher nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er mit Schreiben vom dessen erneute Beiordnung für ein Beschwerdeverfahren beantragt.

74. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080822B5STR141.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-20980