1. Beauftragt die Krankenkasse den MDK mit der Prüfung, ob während des gesamten Behandlungszeitraums in der Person des Versicherten Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorgelegen hat (Prüfung des Vorliegens einer sog. sekundären Fehlbelegung), so liegt eine Auffälligkeitsprüfung/Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. , BSGE 116, 165 ff.) vor.
2. Bei der Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sind regelmäßig die im Behandlungszeitpunkt in Geltung befindlichen Leitlinien einschlägiger medizinischer Fachgesellschaften, die von dem Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) publiziert worden sind, heranzuziehen.
3. Zur (verneinten) weiteren Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit eines alkoholabhängigen Versicherten bei zahlreichen vorangegangenen stationären qualifizierten Entzugsbehandlungen und nach Rückfallgeschehen während der streitbefangenen qualifizierten Entzugsbehandlung.
Fundstelle(n): IAAAJ-20959
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.01.2022 - L 10 KR 128/17
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