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Steuerrecht | Nicht nachweisbare Bescheinigung bei Einlagenrückgewähr
Eine Einlagenrückgewähr i. S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG liegt nicht vor, wenn Bescheinigungen i. S. von § 27 Abs. 3 KStG nicht vorliegen und die GmbH nicht nachweisen kann, dass sie derartige Bescheinigungen über die Einlagenrückgewähr ausgestellt hat. Es genügt nicht, dass die Bescheinigungen wahrscheinlich ausgestellt worden sind. Die Auszahlung an die Gesellschafter ist somit als steuerpflichtige Ausschüttung zu behandeln, die der Kapitalertragsteuer unterliegt.
Im [i]Kapitalrückzahlung i. H. von 36 Mio. € Streitfall ging es um eine Einlagenrückgewähr im Jahr 2007 in Höhe von 36 Mio. €. Zum Vorjahr war ein steuerliches Einlagekonto der GmbH i. H. von ca. 53 Mio. € festgestellt worden; ausschüttbarer Gewinn war nicht vorhanden. Die GmbH überwies die Beträge mit dem Verwendungszweck „Kapitalrückzahlung“. Das Finanzamt berücksichtigte im Beschei...