Abfindungen für Wohnwertminderungen sind grundsätzlich keine sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 Ziff. 3 EStG
Leitsatz
Das Entgelt für eine in der Überlassung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens bestehende Leistung unterliegt dann nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn es im Einzelfall bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Normalbild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswertes in seiner Substanz entspricht. Abfindungen, die der Mieter einer Wohnung für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält, unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den Grundsätzen des , BFHE 88, 1, BStBl III 1967, 251).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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