BGH Beschluss v. - 6 StR 254/22

Instanzenzug: LG Würzburg Az: 8 KLs 822 Js 9493/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „in fünf tateinheitlichen Fällen“ schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt, führt die sachlich-rechtliche Überprüfung zu der Änderung des Schuldspruchs, die nach § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist.

3Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Fall C.2 der Urteilsgründe 250 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 12,5 Gramm THC. Da hiervon zwei Drittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, erreichte der Eigenkonsumanteil der Tatbeteiligten nicht die Grenze zur nicht geringen Besitzmenge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. , BGHSt 42, 1, 4). Die Zusammenrechnung der Wirkstoffgehalte aus den tateinheitlich hinzutretenden Delikten (Fälle C.1, 3 bis 5) scheidet aus (vgl. , NStZ-RR 2017, 218, 219; Urteil vom – 1 StR 364/18).

4Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal es den tateinheitlichen Besitz nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:100822B6STR254.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-20899