Vereinnahmung des Entgelts bei Beauftragung eines Dritten mit der Abrechnung und dem Einzug
Uneinbringlichkeit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dritten
Leitsatz
1. Ein selbständiger Apotheker, der Heil- und Arzneimittel an eine Krankenkasse liefert und mit der Abrechnung seiner Leistungen
gegenüber der Krankenkasse und dem Einzug des Entgelts für seine Rechnung einen Dritten (Inkassounternehmer) beauftragt hat,
vereinnahmt das Entgelt bereits bei Zahlung der Krankenkasse an den Inkassounternehmer.
2. Das Entgelt wird nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich, wenn über das Vermögen des Inkassounternehmers
nach Erhalt des Entgelts von der Krankenkasse und vor dessen Weiterleitung an den Apotheker das Insolvenzverfahren eröffnet
wird.
Fundstelle(n): RAAAJ-20888
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.03.2022 - 1 K 2073/21
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