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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 160/19

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 1 S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 1, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 2 S. 3, DBA CAN 1981 Art. 19 Abs. 1, DBA CAN 1981 Art. 21 Abs. 1, EGBGB Art. 3, EGBGB Art. 25, AO § 2 Abs. 1, AO § 90 Abs. 1, AO § 90 Abs. 2

Tochter als mußmaßliche Erbin des bis zu seinem Tod in Kanada ansässigen Vaters

deutsches Besteuerungsrecht für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Nord an in Kanada ansässigen, beschränkt steuerpflichtigen Rentner gezahlte Rente

Leitsatz

1. Ist beim Tod des in der Provinz Ontario in Kanada ansässigen Vaters, einem kanadischen Staatsangehörigen, kanadisches Erbrecht anzuwenden und gibt die Tochter ungeachtet ihrer Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO keine Auskünfte zum Nachlassverfahren bzw. zur Frage, wer Erbe geworden ist, darf das Finanzamt von einem Überschuss des Vermögens sowie einer Verteilung des Nachlasses durch den Nachlassabwickler (Estate Trustee) davon ausgehen, dass die Tochter des verstorbenen Steuerpflichtigen dessen gesetzliche Erbin geworden ist.

2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Nord an einen in Kanada ansässigen Rentner für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung” im Sinne des § 18 Abs. 1 DBA Kanada.

3. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an ; ), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.

4. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Emigration des Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-20881

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FG Mecklenburg-Vorpommern v. 16.02.2022 - 3 K 160/19

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