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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 156/19

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 1 S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 1, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 2 S. 3, DBA CAN 1981 Art. 19 Abs. 1, DBA CAN 1981 Art. 21 Abs. 1, AO § 2 Abs. 1, AO § 45 Abs. 1 S. 2

Ehefrau als Nachlassverwalterin nach kandadischem Recht Rechtsnachfolgerin des bis zu seinem Tod in Kanada wohnenden Ehemanns

deutsches Besteuerungsrecht für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an in Kanada ansässigen, beschränkt steuerpflichtigen Rentner gezahlte Rente

Leitsatz

1. Wohnen Ehegatten mit kanadischer Staatsangehörigkeit in Kanada und wird nach dem Tod des Ehemanns die Ehefrau Nachlassverwalterin nach kanadischem Recht, so tritt sie hierdurch als Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 45 AO in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers umfassend ein, auch wenn der Nachlassverwalter nach kanadischem Recht nur die Stellung eines Treuhänders hat, also die Interessen der begünstigten Erben wahrnehmen muss, indem er die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die so bereinigte Erbschaft an diese auskehrt. Die Erben werden anschließend nicht Gesamtrechtsnachfolger, treten also nicht in die Rechtsverhältnisse des Erblassers ein, sondern der Nachlassverwalter überträgt ihnen nur positive Vermögenswerte. Die „estate administration” stellt damit nur eine besondere Form der treuhänderischen Vermögensverwaltung dar.

2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an einen in Kanada ansässigen Rentner für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung” im Sinne des § 18 Abs. 1 DBA Kanada.

3. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an ; ), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.

4. Soweit § 50 Abs. 1 S. 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Emigration des Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 335 Nr. 11
SAAAJ-20879

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FG Mecklenburg-Vorpommern v. 19.01.2022 - 3 K 156/19

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