Keine vollständige Freistellung vom Steuerabzug bei Kapitalgesellschaften im Mutter-Tochter-Verhältnis in Missbrauchsfällen
Leitsatz
1. Eine in Spanien gegründete Kapitalgesellschaft („sociedad de responsabilidad limitada”), die eine 100%-ige Beteiligung
an einer in Deutschland gegründeten und ansässigen GmbH hält, ist nicht vollständig vom Abzug der Kapitalertragsteuer freizustellen,
wenn es der Muttergesellschaft nicht gelingt nachzuweisen, dass es sich bei ihrer Einschaltung nicht um eine rein künstliche
Konstruktion handelt, die auf die ungerechtfertigte Nutzung der Quellensteuerbefreiung i.S.d. Mutter-Tochter-Richtlinie gerichtet
ist.
2. Die vollständige Quellensteuerbefreiung ist nicht gerechtfertigt, wenn an der Muttergesellschaft natürliche Personen beteiligt
sind, denen die begehrte Freistellung nicht zustände, wenn diese die Einkünfte unmittelbar erzielten und die Muttergesellschaft
keine ins Gewicht fallende eigene Wirtschaftstätigkeit ausübt.
3. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Muttergesellschaft nur behauptet, Führungsaufgaben und durch Darlehenshingaben gegenüber
der Tochtergesellschaft Finanzierungsaufgaben wahrgenommen zu haben, wenn weder konkret vorgetragen noch belegt wird, wie
die Muttergesellschaft diese Aufgaben durch ihre Geschäftsführer ausgeübt haben will. Dies gilt umso mehr, wenn den eingereichten
Gewinn- und Verlustrechnungen keine Aufwendungen zu entnehmen sind, die auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben hindeuten
und die Bilanzen der Muttergesellschaft darüber hinaus belegen, dass finanzielle Mittel aus Darlehensrück- und Zinszahlungen
der Tochtergesellschaft sowie sonstige liquide Mittel zeitnah an die Gesellschafter weitergeleitet worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2023 S. 19 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 19 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2023 S. 19 ZAAAJ-20868
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