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BFH Urteil v. - I R 238/74 BStBl 1977 II S. 217

Gesetze: AO § 222 Abs. 1 Nr. 1FGO § 118 Abs. 2FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2GewStG § 8 Nr. 2

Zurückverweisung an das FG, wenn im berichtigenden Bescheid keine Rechtsgrundlage für die Änderung genannt wird und das FG keine Feststellungen hinsichtlich eines Berichtigungstatbestandes getroffen hat; Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen ist dauernde Last im Sinne des § 8 Ziff. 2 GewStG

Leitsatz

1. Ist in einem Steuerbescheid, der einen endgültigen Bescheid berichtigt, keine Rechtsgrundlage für die Änderung genannt und hat das FG keine Feststellungen hinsichtlich eines Berichtigungstatbestandes getroffen, so führt dieser Mangel zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen ist eine dauernde Last im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 217
LAAAA-91193

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BFH, Urteil v. 06.10.1976 - I R 238/74

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