Beschaffung von Einbaumöbeln als unschädlicher Verwendungszweck für Bausparmittel
Leitsatz
1. Eine unschädliche Verwendung zum Wohnungsbau i. S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 1965 liegt u.a. vor, wenn mit Bausparmitteln Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden, die i. S. des bürgerlichen Rechts wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen und Einrichtungen zugleich der Einrichtung und Ausstattung einer Wohnung dienen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme wesentlicher Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 2 BGB.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 152 CAAAA-91183