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NWB Nr. 35 vom Seite 2447

Steuerliche Pflichten des Verwalters als Organ der WEG

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2475Vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 war der Verwalter für die Vermögensverwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) zuständig. Nach neuem Recht ist er gegenüber der WEG nur noch berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Das ändert aber nichts an seinen steuerlichen Pflichten.

Verwalter als Organ der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft

[i]Verwalter vertritt – nicht beschränkbar – die WEG im AußenverhältnisIm Außenverhältnis vertritt der Verwalter – nicht beschränkbar durch die Eigentümer – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich; er ist das Organ der Gemeinschaft. Nur für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags oder eines Darlehensvertrags benötigt er einen Beschluss der Wohnungseigentümer.

[i]Vermögensverwalter i. S. der AODer WEG-Verwalter ist als Vermögensverwalter i. S. der §§ 34, 35 AO anzusehen (, NWB QAAAH-04518, Rz. 43) und hat die steuerlichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – soweit solche bestehen – zu erfüllen. H...

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