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ArbG Heilbronn 23.03.2022 2 Ca 14/22, NWB 34/2022 S. 2395

Arbeitsverhältnis | Kündigung nach beharrlich verweigertem Personalgespräch

Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, zu einem durch den Arbeitgeber angeordneten einmaligen Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen, ist dieses Verhalten „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Einladung zu einem solchen Gespräch ist grds. vom Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl. § 106 Satz 1 GewO) gedeckt.

Anmerkung:

Das Gericht stellt klar, dass im Hinblick auf das – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Weisungsrecht des Arbeitgebers die Abwägung der Belange des Arbeitnehmers zwar auch eine Rolle spielen. Der allgemeine Hinweis auf ein mögliches Infektionsrisiko und die Auswirkungen einer [i]Jesgarzewski, NWB 11/2022 S. 772Quarantäne können das Direktionsrecht des Arbeitgebers aber nicht einschränken. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsleistung bereits ...

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